Jugendordnung

Ordnung der Schützenjugend des Schützenverein "Hubertus" Bubenhausen e.V.

Gemäß §16 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluß des Vereinsschützenmeisteramtes vom 07.03.1991.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 05.03.1991 beschlossen worden.

§1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.

§2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

Die Schützenjugend will

     - durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen
        Gemeinschaften Sport zu treiben.

     - zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern,
        das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen
        durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu
        internationaler Verständigung wecken.

     - in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Instutionen die Formen sportlicher
        Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen
        der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und
        jugendgesellschaftspolitisch wirken.

Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.
Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuß endgültig.

§4 Organe und deren Beschlußfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind
     1. Die Vereinsjugendversammlung
     2. Die Vereinsjugendleitung

Sie sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlußunfähigkeit wird wirksam, wenn sie vom Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§5 Vereinsjugendversammlung

Die Ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet. Sie muß spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung des Vereins abgehalten werden.

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.

Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens bis zum Beginn der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen.

Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die

     a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;
     b) Entlastung der Vereinsjugendleitung;
     c) Beschlüsse über den Haushalt;
     d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin
          und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach §1
          dieser Ordnung sein);
     e) Annahme und Änderung der Jugendordnung;
     f) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der
         Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz);
     g) Beschlüsse der Anträge

Für die Wahl gilt, daß gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§6 Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die Vereinsjugendsprecherin, sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein.
Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.
Beim vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Die Sitzung der Vereinsjugendleitung findet nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.


Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Jugendversammlung vom 05. März 1991 in Bubenhausen.



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